Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Elterlein,
Ein Unternehmen möchte in Hermannsdorf mehrere Windräder errichten und bewegt mit diesem Vorhaben die Menschen besonders in Hermannsdorf, aber auch in Elterlein und Schwarzbach. Die große Zahl von Protestplakaten zeigt, dass viele Bürger mit diesem Projekt nicht einverstanden sind. Durch einen Bürgerentscheid mit der Frage „Wären Sie mit der Errichtung von Windkraftanlagen mit 220 m Gesamthöhe oder mehr auf Ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet einverstanden, wenn deren Entfernung zur Wohnbebauung nur 1000 m oder wenig mehr betragen würde?" sollten die Proteste unterstützt werden. Ein dafür erforderliches Bürgerbegehren wurde durch die AfD-Stadtratsfraktion initiiert und durch den Stadtrat mehrheitlich bestätigt.
Nun wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde der Stadtratsbeschluss zur Zulassung des Bürgerbegehrens für rechtswidrig erklärt. Infolgedessen wird auch der Bürgerentscheid mit dieser Fragestellung nicht stattfinden können. Doch was sind die Hintergründe?
Hier ein kurzer Abriss des bisher Geschehenen:
25.05.2023: Anzeige des Bürgerbegehrens durch Stadtrat Joachim Hadlich bei der Stadtverwaltung
26.05.2023: Beginn der Unterschriftensammlung. Bis zum 15.06.2023 wurden 213 gültige Unterschriften eingereicht. Damit wurde das erforderliche Quorum von 140 Unterschriften übertroffen.
26.06.2023: Der Stadtrat beschließt mehrheitlich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
04.07.2023: Widerspruch des damaligen Bürgermeisters Jörg Hartmann gegen den Beschluss des Stadtrates wegen Rechtswidrigkeit und Nachteiligkeit für die Stadt Elterlein.
17.07.2023: Erneute Beschlussfassung des Stadtrates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß Sächsischer Gemeindeordnung. Wieder beschließt der Stadtrat dessen Zulässigkeit mehrheitlich. Bürgermeister Hartmann kündigt bereits während der Stadtratssitzung mündlich seinen wiederholten Widerspruch an.
19.07.2023: Schriftlicher Widerspruch von Bürgermeister Hartmann wegen Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Wegen des wiederholten Widerspruches des Bürgermeisters muss entsprechend der Sächsischen Gemeindeordnung nun die Rechtsaufsichtsbehörde über Rechtmäßigkeit des Beschlusses entscheiden.
07.09.2023: Bescheid der Rechtsaufsichtsbehörde an die Stadt Elterlein, in welchem sie der Rechtsauffassung des Bürgermeisters folgt und die Rechtswidrigkeit des Stadtratsbeschlusses feststellt. Gleichzeitig wird der Stadtrat im Bescheid aufgefordert, unter Berücksichtigung der festgestellten Rechtswidrigkeit des Beschlusses, erneut über die Zulassung des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
25.09.2023: Der Stadtrat beschließt mehrheitlich die Aufhebung des Beschlusses zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Damit wird es einen Bürgerentscheid in der angestrebten Form nicht geben.
Die Entscheidung zur Rechtswidrigkeit wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde unter anderem so begründet (verkürzte Darstellung):
Gemäß Sächsischer Gemeindeordnung hat der aus einem Bürgerbegehren resultierende Bürgerentscheid im Falle seines Erfolgs die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. An die Stelle des Gemeinderates treten die Bürger einer Gemeinde und bewirken mit ihrer direkt-demokratischen Stimmabgabe einen „Gemeinderatsbeschluss kraft Gesetzes". Eine Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine (vollzugsfähige) Maßnahme mit Entscheidungscharakter handeln muss. Dementsprechend muss der Entscheidungsvorschlag so formuliert sein, dass sich für den Bürgermeister bzw. die Stadtverwaltung ein hinreichend bestimmter Handlungsauftrag ergibt, dessen Umsetzung möglich erscheint. Allerdings wird infrage gestellt, inwiefern durch den Bürgerentscheid überhaupt die Stadt Elterlein bzw. deren Organe Adressat des Bürgerbegehrens sind bzw. sein können. Die Begründung des Bürgerbegehrens, in der die Initiatoren anführen, die Stadt Elterlein und ihre Gremien besitzen diesbezüglich keinerlei Entscheidungsbefugnis. Der Bürgerentscheid solle allein den betroffenen Grundstückseigentümern eine „Entscheidungshilfe" geben, „was die Mitbürger von der Errichtung derartig monumentaler Industrieanlagen" halten, verdeutlicht dies. Die mit dem Bürgerbegehren vom 25.05.2023 zur Abstimmung gestellte Fragestellung richtet sich damit primär an die Bürger der Stadt Elterlein bzw. potentiell betroffene Grundstückseigentümer. Darüber hinaus fehlt es der Entscheidungsfrage auch an einer klaren und eindeutigen Handlungsempfehlung gegenüber der Stadt Elterlein, welche aus der zur Abstimmung gestellten Fragestellung eine vollziehbare Maßnahme bzw. einen konkreten Handlungsauftrag ableiten muss, der sie in der Sache für drei Jahre bindet. An ein Bürgerbegehren bzw. den Bürgerentscheid wird seitens des Gesetzgebers die Anforderung gestellt, dass hiermit eine rechtlich zulässige Verwaltungsmaßnahme umgesetzt werden kann. Die im vorstehenden Bürgerbegehren verlangte Maßnahme richtet sich an eine unbestimmte Anzahl von (privaten) Grundstückseigentümern und nicht an die Stadt Elterlein. Der Beschluss des Stadtrates der Stadt Elterlein vom 17.07.2023 ist rechtwidrig, da das Bürgerbegehren nicht zulassungsfähig ist. Zwar sind die wesentlichen formellen Vorrausetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens erfüllt, allerdings mangelt es an einem umsetzungsfähigen bzw, inhaltlich hinreichend bestimmten Entscheidungsvorschlag, der sich an die Stadt Elterlein bzw. deren Organe richtet. Dritte können nicht Adressat eines Bürgerbegehrens sein.
Das missglückte Ergebnis der Initiative zeigt offensichtlich, dass wir auch bei heißen Themen und hitzigen Debatten gut daran tun kühlen Kopf zu bewahren. Kluge Entscheidungen lassen sich nur auf Basis belastbarer Informationen und durch sachliche Abwägung von Für und Wider treffen.
Glück Auf!